Vereinssatzung

 

S A T Z U N G

 

des Fußballsportvereins Regensburg-Prüfening e.V.

 

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen "Fußballsportverein Regensburg-Prüfening e.V.

 

Er hat seinen Sitz in Regensburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer VR 162" eingetragen. 

 

§ 2

  

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

 

§ 3

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung 1977 (AO 1977).

  

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V. den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

  

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  

- Abhaltung von Turn-, Sport- und Spielübungen

- Instandhaltung der Sportplätze und der Vereinsgebäude, sowie der  Sportgeräte.

- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen und  gesellschaftlichen Veranstaltungen.

- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

3(1)

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3(2)

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

 

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten  für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

  

3 (3)

 

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

  

Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

  

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

3 (4)

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  

§ 4

4 (1)

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme ersucht.

 

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

 

4(2)

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

Der Austritt ist schriftlich und sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.

  

4(3)

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

-  in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

-  sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat,

- innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. 

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben, und zwar so, dass es mindestens eine Woche vor der Tagung des Vereinsausschusses über die Gründe informiert ist und sich in der Sitzung äußern kann.

 

Postaufgabe dieser Mitteilung bis 10 Tage vor der Sitzung ist ausreichend. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig, die mindestens sechs Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingehen muss. Der Vereinsausschuss entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern keine außerordentliche Vereinsausschusssitzung stattfindet.

 

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

 

4(4)

 

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Kalenderjahres möglich.

 

Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Ist die Zuständigkeit nicht klar erkennbar, so entscheidet ausschließlich der Vereinsausschuss.

 

4(5)

 

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter der Ziff. 4(3) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis, oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,- Euro und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins, oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

  

4(6)

 

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

  

 

§ 5

  

Vereinsorgane aus stimmberechtigen Mitgliedern sind:

  

5(1) - der Vorstand (siehe § 6)

 

5(2) - der Vereinsausschuss (siehe §7)

 

5(3) - Mitgliederversammlung

  

Ferner können Ausschüsse für bestimmte, zweckgebundene, zeitlich begrenzte Vorhaben gebildet werden (beratende Funktion).

  

Für die Vereinsjugend ist die Jugendordnung maßgebend.

  

§ 6

 

Der Vorstand besteht aus dem  (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

 

- 1.Vorsitzender

- 2. Vorsitzender

- 3. Vorsitzender

- Schatzmeister

- Sportwart

  

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:

  

a) 1. Vorsitzender - alleine, sowie

b) 2. Vorsitzender und Schatzmeister gemeinsam und

c)  3. Vorsitzender und Sportwart gemeinsam

  

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Mitglieder des Vorstandes sollen keine weiteren Ämter im Vereinsausschuss inne haben. Falls dies jedoch geschieht, hat dieses Mitglied nur eine Stimme.

  

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied durch Beschluss zu bestimmen.

  

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass der erste Vorsitzende Geschäfte bis zu einem Betrag von 3000,- Euro im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Darlehen und Krediten und Belastungen des Grundstücks jeglicher Art ausführen kann. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.

  

§ 7

 

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  

- den Mitgliedern des Vorstands

- dem Jugendleiter

- dem Sportwart

- den Beisitzern

- dem Schriftführer

- den Abteilungsleitern - bei Verhinderung deren gewählte Stellvertreter

  

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach dieser Satzung zu.

  

Dem Vereinsausschuss können durch den Vorstand weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

  

Der Vereinsausschuss wird in der Regel durch ein Mitglied des Vorstandes einberufen und tritt mindestens fünf Mal im Jahr zusammen.

  

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle in ihm vertretenen Mitglieder von der Sitzung verständigt worden sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Enthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme.

  

Die Beschlüsse sind für die Beteiligten bindend.

 

Sollte ein Mitglied des Vereinsausschusses während der Wahlperiode zurücktreten, oder aus irgendeinem Grund ausscheiden, oder ausscheiden müssen, ist der Vorstand befugt, diese Funktion bis zur nächsten Ausschusssitzung kommissarisch zu besetzen.

  

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Schriftführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied des Vereinsausschusses auszuhändigen.

  

Die Abteilungsleiter werden in der Mitgliederversammlung / Abteilungsversammlung von deren Mitgliedern auf drei Jahre gewählt. Die gewählten Mitglieder der Abteilung sind in der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

  

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden, auch nicht durch Sachspenden; solche verwalten und unterhalten sie namens und Auftrags des Vereins. 

 

§ 7a

  

1.     Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  

2.     Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang im Schaukasten des Vereinsheims, Am Pflanzgarten 16, 93049 Regensburg, einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

  

3.     Bei Entschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von ¾ er abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer protokolliert und zusammen mit dem Vorstand unterzeichnet.

  

§ 8

 

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 9

 

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe des Beitrages beschließt der Vereinsausschuss. Ebenso über Gebühren, Umlagen und sonstiges. 

 

§ 10

 

Der Vereinsausschuss kann eine Geschäftsordnung, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. 

§ 11

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufener Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

In dieser Versammlung müssen sieben von zehn der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

 

Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der Sollstärke der anwesenden Mitglieder notwendig.

 

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die spätestens bis zum Ablauf der siebten Woche, gerechnet von der gescheiterten Versammlung an, stattzufinden hat und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 

 

Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben bei einer Auflösung des Vereins die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

 

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landessportverband e.V., oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Regensburg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen. Satzungsänderungen welche die im § 3  genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. 

 

§ 12

 

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.12.2018 beschlossen.

 

Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. 

 

 

.........................                                                                                      ...................

 

1. Vorsitzender                                                                                         Schriftführer

 

Jugendordnung 

§ 1 - Grundsätze

 

 

Der Verein Fussball-Sportverein Regensburg Prüfening e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

  

Zur Vereinsjugend gehören alle MItglieder bis zu 18 Jahren, sowie deren gewählte und berufene MItglieder.

 

Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung, sowie  Jugendhilfe und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.

 

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung  ihrer zufließenden Mittel.

 

§ 2 - Organe

 

Die Organe sind:

- die Vereinsjugendversammlung

- die Vereinsjugendleitung

- der Vereinsausschuss

 

§ 3 - Vereinsjugendversammlung

 

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendversammlungen. Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

 

a) Sie besteht aus 

- der Vereinsjugendleitung 

- dem Vereinsjugendausschuss 

- allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr)

 

b) Aufgaben der Vereinsjugendversammlung 

- Entgegennahme der Berichte der Vereinsjugendleitung

- Entlastung der Vereinsjugendleitung 

- Wahl der Vereinsjugendleitung 

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge 

 

c) Die ordentliche Vereinsjugendversammlung kann jährlich einmal, muss alle zwei Jahre und zwar im angemessenen Abstand vor der Mitgliederversammlung des Vereins stattfinden. Sie ist vom Vereinsjugendleiter zwei Wochen zuvor unter Abgabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die Bestimmungen der Vereinssatzung und der Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.

 

§ 4 - Vereinsjugendausschuss

 a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

 

- der Vereinsjugendleitung 

- den Jugendleitern der einzelnen Abteilungen 

- den von der Vereinsjugendleitung bestimmten Jugendbetreuern. 

 

b) Der Vereinsjugendausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend  des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Satzung des Vereins. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

c) Zu den Ausschusssitzungen lädt der Vereinsjugendleiter(in) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.

 

§ 5 - Sonstiges

Im Zweifelsfall gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung und der Geschäftsordnung für die Jugendarbeit und deren Organe (auch in den Abteilungen) entsprechend.

 

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes können an den Sitzungen der Organe der Vereinsjugend jederzeit teilnehmen.

 

§ 6 - Inkrafttreten 

 

Diese Jugendordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.11.2017 beschlossen.

 

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